Steuerbürger: «Einfache Briefe» können häufiger «verloren gehen»

30-DEC-09

Schickt ein Finanzamt Steuer- oder Schätzungsbescheide per einfacher Briefpost und kommen sie beim Steuerbürger nicht an, so hat es damit sein Bewenden und Fristen sind nicht in Lauf gesetzt worden. Der Bundesfinanzhof (BFH) schrieb den Finanzämtern ins Stammbuch: Von einem Adressaten eines Verwaltungsakts, der dessen Zugang bestreitet, könne nicht verlangt werden, er müsse dies "substantiiert darlegen"; denn dazu ist er mangels eingegangenen Briefs gar nicht in der Lage. Es sei vielmehr notwendig, den Zugang eines Briefes "mittels allgemeiner Beweisregeln, insbesondere durch einen Indizienbeweis" nachzuweisen (gemeint wohl: mittels Einschreiben/Rückschein). (Hier störte den BFH auch nicht, dass der Steuerzahler zwei Jahre nacheinander einen Schätzungsbescheid des Finanzamtes nicht erhalten haben will.) (AZ: X R 35/08)