Grundsicherungsempfänger: Umzugskosten grundsätzlich nur für selbst organisierten Umzug zu übernehmen

10-MAY-10

Bei Umzügen im Regelungsbereich des Sozialgesetzbuches II (SGB II) besteht eine Obliegenheit, die Kosten des Umzugs möglichst gering zu halten. Dieser ist daher im Regelfall selbst organisiert durchzuführen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Hilfskräften und Mietwagen. Lediglich in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Alter, Behinderung oder dem Vorhandensein von Kleinkindern, kommt die Übernahme der Kosten eines professionellen Umzugsunternehmens in Betracht. Dies stellt das Bundessozialgericht (BSG) klar.

In dem konkreten Fall hat das Gericht allerdings nicht endgültig darüber entschieden, in welcher Höhe der Grundsicherungsträger Umzugskosten zu übernehmen hat. Dieser wurde lediglich dazu verurteilt, den Kläger neu zu bescheiden.

Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Umzugskosten durch den beklagten Grundsicherungsträger scheitere nicht daran, dass er vor dem Umzug keine Zusicherung des örtlich zuständigen kommunalen Trägers erhalten habe. Die vorherige Zusicherung war hier nach Ansicht des BSG ausnahmsweise nicht erforderlich, weil der Träger die Entscheidung in treuwidriger Weise verzögert hat. Dabei hat das BSG auch berücksichtigt, dass der Beklagte den Kläger unter Druck gesetzt hat, bereits zum 01.02.2005 die Kosten seiner bisherigen Unterkunft in erheblichem Umfang zu senken, obwohl hierfür eine Rechtsgrundlage nicht zu erkennen ist.

Der Kläger hat laut BSG allerdings keinen Anspruch auf Übernahme der von ihm konkret veranlassten Kosten, weil der Umzug vom Beklagten weder genehmigt worden ist noch überhaupt genehmigungsfähig war. Der Umzug wäre nur dann genehmigungsfähig gewesen, wenn er zur Verminderung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft oder zur Eingliederung in Arbeit geboten gewesen wäre. Dies sei hier schon deshalb nicht der Fall gewesen, weil keine Gründe festgestellt seien, die einen Umzug von Bensheim nach Braunschweig über eine Distanz von rund 400 Kilometer rechtfertigten.

Folglich sei nur eine Kostenerstattung für einen sonstigen Umzug gemäß § 22 Absatz 3 Satz 1 SGB II in Betracht gekommen, so das BSG. Die Entscheidung über das «Ob» und das «Wie» eines solchen Umzugs stehe im Ermessen des Trägers. Dabei seien als Ermessensgesichtspunkte auch die Überlegungen heranzuziehen, die bei der Prüfung der «Angemessenheit» der Umzugskosten eines genehmigungsfähigen Umzugs maßgebend wären. Insbesondere bestehe eine Obliegenheit, die Kosten eines Umzugs möglichst gering zu halten, so das BSG.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 06.05.2010, B 14 AS 7/09 R